Einweg mit Nikotin
Elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen, die Nikotin enthalten, dürfen nach § 14 TabakerzG höchstens 2 ml Volumen haben.
Nicht die Zahl 9000, 15000 oder 30000 entscheidet darüber. Entscheidend ist die konkrete Produkt- und Marktversion sowie die Frage, ob die deutschen Anforderungen an elektronische Zigaretten eingehalten werden.
Ein Modellname kann allein nicht zeigen, ob eine konkrete Marktversion in Deutschland rechtskonform in Verkehr gebracht werden darf.
Eine RandM Tornado Version kann für einen internationalen Markt hergestellt worden sein und andere technische Daten besitzen als eine Version, die für den deutschen Markt vorgesehen ist.
Deshalb prüfen wir nicht „Ist 15000 legal?“, sondern: Welche konkrete Version wird in Deutschland in Verkehr gebracht?
Für elektronische Zigaretten gelten mehrere Anforderungen gleichzeitig. Die folgenden Punkte sind besonders relevant.
Elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen, die Nikotin enthalten, dürfen nach § 14 TabakerzG höchstens 2 ml Volumen haben.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf höchstens 20 mg Nikotin pro ml enthalten.
Hersteller und Importeure müssen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter grundsätzlich vor dem Inverkehrbringen entsprechend melden.
Die Mitteilung nach § 24 TabakerzV muss grundsätzlich sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen.
Für Verpackungen, Warnhinweise, Beipackzettel und produktspezifische Angaben gelten zusätzliche Vorgaben.
Elektronische Zigaretten dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten oder abgegeben werden. Das gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten.
Der Name RandM Tornado 15000 gibt allein keine ausreichende Antwort.
Handelt es sich beispielsweise um eine nikotinhaltige Einweg-E-Zigarette , gilt nach § 14 TabakerzG für die Einwegversion beziehungsweise Einwegkartusche die 2-ml-Grenze.
Bei einer anderen System- oder Marktversion müssen deren konkrete Eigenschaften und die jeweils anwendbaren Regeln separat geprüft werden.
Die speziellen 2-ml- und 20-mg/ml-Grenzen des § 14 beziehen sich auf nikotinhaltige Produkte.
Daraus folgt aber nicht, dass ein nikotinfreies Produkt automatisch sämtliche deutschen Anforderungen erfüllt.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weist ausdrücklich darauf hin, dass die Mitteilungspflicht sowohl nikotinfreie als auch nikotinhaltige elektronische Zigaretten umfasst.
Einweg, Kartusche, nachfüllbares System oder andere Version?
Enthält die konkrete Version Nikotin oder ist sie mit 0 mg gekennzeichnet?
Bei nikotinhaltigen Einwegprodukten die 2-ml-Grenze prüfen.
Nikotinhaltige Flüssigkeit darf maximal 20 mg/ml enthalten.
Prüfen, ob die erforderliche Produktmitteilung erfolgt ist.
Warnhinweise, Beipackzettel und Pflichtangaben prüfen.
Verkauf und Versand dürfen die Vorgaben des deutschen Jugendschutzes nicht umgehen.
Aus einer Bezeichnung wie „15000 Puffs“ kann nicht allein abgeleitet werden, ob das konkrete Produkt für den deutschen Markt rechtskonform ist.
Die tatsächliche Produktart, Liquidmenge, Nikotinstärke, Marktversion und die weiteren gesetzlichen Anforderungen müssen separat betrachtet werden.
Modelle richtig vergleichen →Stand dieser Seite: 30. September 2026.
Das kann nicht allein anhand des Markennamens beantwortet werden. Die konkrete Marktversion muss die für sie geltenden deutschen Anforderungen erfüllen.
Die Bezeichnung 15000 allein entscheidet das nicht. Bei einer nikotinhaltigen Einweg-E-Zigarette gilt unter anderem die 2-ml-Grenze des § 14 TabakerzG.
5% entsprechen bei der üblichen Kennzeichnung ungefähr 50 mg/ml. Das liegt über dem deutschen Höchstwert von 20 mg/ml für nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit.
Nein. Die speziellen Nikotingrenzwerte gelten zwar für nikotinhaltige Produkte, aber auch nikotinfreie E-Zigaretten unterliegen weiteren Anforderungen und Mitteilungspflichten.
Nein. § 10 Jugendschutzgesetz erstreckt die entsprechenden Abgabe- und Versandbeschränkungen ausdrücklich auch auf nikotinfreie elektronische Zigaretten.